Marieluise Beck

ehem. Mitglied des Deutschen Bundestags

Fragen an die Bundesregierung zu Kindergeldzahlungen bei Kindesentziehungen ins Ausland II

Wegen der Einstellung der Zahlung von Kindergeld bei einer Kindesentziehung in Sachsen erkundigte sich Marieluise Beck bei der Bundesregierung nach Bewertung dieser Praxis.

Nachdem in der vorangegangenen Antwort der Bundesregierung diese trotz Zuständigkeit angab, keine Sachkenntnis zum Fall zu haben, fragte Marieluise Beck noch einmal nach. Einer Bewertung der Praxis der Kindergeldeinstellung weicht die Bundesregierung jedoch erneut aus und verlegt sich auf das Referieren der Rechtslage.

Auszug aus der Bundestagsdrucksache 16/13307 :

Frage der Abgeordneten Marieluise Beck (Bremen) (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):

Ist die Bundesregierung, bezugnehmend auf die Antwort der Bundesregierung auf meine schriftliche Frage zu der Einstellung der Kindergeldzahlung im Fall einer Kindesentziehung in Aue (Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 16/13251, GZ IV C4 – S 2472/0, DOK 2009/033603) bereit, sich Sachkenntnis über den Fall in Aue anzueignen?

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Nicolette Kressl vom 4. Juni 2009:

Die Bundesregierung ist bereit, sich Sachkenntnis über den Fall in Aue anzueignen. Die Überprüfung ist jedoch nur möglich, wenn nähere Angaben zu dem Fall vorliegen, z. B. Name der Berechtigten, zuständige Familienkasse, Name des Kindes, ggf. Kindergeldnummer. Nach Vorlage der fallbezogenen Angaben würde das Bundesministerium der Finanzen das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bitten, den Fall zu überprüfen. Nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 des Finanzverwaltungsgesetzes obliegt dem BZSt die Durchführung des Familienleistungsausgleichs und die Familienkassen unterliegen insoweit seiner
Fachaufsicht. 

Aufgrund des Steuergeheimnisses nach § 30 Absatz 1 der Abgabenordnung
(AO) könnte des Ergebnis der Überprüfung aber nur der Betroffenen selbst mitgeteilt werden, wenn sie nicht einer Offenbarung zustimmt (§ 30 Absatz 4 Nummer 3 AO).

Frage der Abgeordneten Marieluise Beck (Bremen) (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):

Ist aus Sicht der Bundesregierung, bezugnehmend auf die Antwort der Bundesregierung auf meine schriftliche Frage zu der Einstellung der Kindergeldzahlung im Fall einer Kindesentziehung in Aue (Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 16/13251, GZ IV C4 – S 2472/0, DOK 2009/033603), die Einstellung der Kindergeldzahlung nach § 64 des Einkommensteuergesetzes
angemessen, wenn die Abwesenheit des Kindes aufgrund der Straftat einer
Kindesentziehung ins Ausland zustande kam und voraussichtlich nicht von vorübergehender Natur ist, und falls nein, sieht sie gesetzgeberischen
Handlungsbedarf, um diesen Sachverhalt abzustellen?

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Nicolette Kressl vom 4. Juni 2009:

Die Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld und die Einstellung der Kindergeldzahlung wird von den Familienkassen im Einzelfall geprüft. Der Prüfung liegt die Frage zugrunde, ob ein Kind nicht nur vorübergehend nicht mehr in den Haushalt der Berechtigten aufgenommen ist. Für den Fall, dass die Kindergeldzahlung einzustellen ist, erfolgt die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung dann über die Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes bei der Einkommensteuerveranlagung.

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