Marieluise Beck

ehem. Mitglied des Deutschen Bundestags

Fragen an die Bundesregierung zu Kindergeldzahlungen bei Kindesentziehungen in Ausland I

Wegen der Einstellung der Zahlung von Kindergeld im Falle einer Kidnesentziehung aus Sachsen nach Tunesien erkundigte sich Marieluise Beck bei der Bundesregierung nach der Bewertung dieser Praxis. Statt einer Bewertung antwortet diese jedoch lediglich mit dem Referieren der Rechtslage.

Marieluise Beck stellte deshalb im Juni noch einmal eine Nachfrage zum Thema. Lesen Sie hier aber zunächst die erste Frage samt Antwort der Bundesregierung:

Auszug aus der Bundestagsdrucksache 16/13251 :

Frage der Abgeordneten Marieluise Beck (Bremen) (BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN):

Trifft es zu, dass in einem Fall einer Kindesentziehung in Aue wegen der Abwesenheit der durch den Vater nach Tunesien entzogenen beiden Kinder die Zahlung des Kindergeldes an die Mutter eingestellt worden ist, und falls ja, wie bewertet die Bundesregierung die Einstellung der Kindergeldzahlung in einem solchen Fall der Kindesentziehung?

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Nicolette Kressl vom 22. Mai 2009:

Der konkrete Kindergeldfall ist der Bundesregierung nicht bekannt. In Fällen von widerrechtlicher Kindesentziehung ist in Bezug auf den Anspruch auf Kindergeld insbesondere zu prüfen, wo das Kind seinen Wohnsitz hat (§ 63 des Einkommensteuergesetzes – EStG) und ob weiterhin von einer Aufnahme des Kindes in den Haushalt des bisherigen Kindergeldberechtigten ausgegangen werden kann (§ 64 EStG), z. B. weil die Abwesenheit des Kindes voraussichtlich nur von vorübergehender Natur ist.

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