Marieluise Beck

ehem. Mitglied des Deutschen Bundestags

Antworten der Bundesregierung zur Visumpolitik gegenüber dem Westbalkan

Die Einführung der Visumpflicht für die Bürgerinnen und Bürger der Nachfolgestaaten Jugoslawiens führte zur Isolation der Menschen der Region. Während die Eltern noch ohne Visa nach Westeuropa reisen konnten, hatte die Mehrheit der jungen Generation bis vor Kurzem ihr Land noch nie verlassen. Internationaler Austausch mit den Ländern der EU ist jedoch für die Entwicklung demokratischer Strukturen und die Förderung der europäischen Perspektive wichtig. 2007 erfolgte endlich das Angebot von Visumserleichterungen für die Länder des Westbalkans durch die EU. 2008 wurden schließlich den Ländern der Region Fahrpläne präsentiert, deren Umsetzung zur Abschaffung der Visumpflicht führt.

Mazedonien, Montenegro und Serbien wurde nach Umsetzung der in den Fahrplänen geforderten Reformen zum 19. Dezember 2009 die volle Reisefreiheit gewährt. Albanien und Bosnien und Herzegowina erfüllten die hierfür nötigen Bedingungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht.

Diese Entscheidung der EU ist vor allem für Bosnien und Herzegowina problematisch, weil nun serbische Bosnier ebenso wie bereits seit geraumer Zeit die kroatischen Landsleute mit Zweitpässen des jeweiligen Nachbarlands visumfrei in die EU reisen können, während muslimische Bosniaken und Angehörige von Minderheiten die zum Teil demütigenden und teuren Visaprozeduren über sich ergehen lassen müssen. Dies führt zu einer Verschärfung der ohnehin weiterhin vorhandenen Spannungen zwischen den Volksgruppen.

Zudem scheint die EU vor allem gegenüber Serbien die Erfüllung der Kriterien für die Abschaffung der Visumpflicht weniger streng bewertet zu haben, um dem pro-europäischen Kurs der Regierung keinen Abbruch zu tun.

Am 27. Mai 2010 verschob die EU erneut die Visumbefreiung für Albanien und Bosnien und Herzegowina. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit festgestellten Defiziten im Kampf gegen Korruption und Organisierte Kriminalität, ohne dass dieses Kriterium näher quantitativ oder qualitativ beschrieben worden wäre. Zwar sind Korruption und Organisierte Kriminalität zweifelsohne ein wichtiges Problem in der gesamten Region. Jedoch ist offensichtlich, dass es hierbei kaum qualitative Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern der Region gibt. Auch ist fraglich, ob die Verweigerung der Visumbefreiung ein geeignetes Mittel zum Schutz vor Korruption und Organisierter Kriminalität darstellt.

Mit einer Kleine Anfrage baten wir nun die Bundesregierung um eine vergleichende Bewertung der Lage in den Ländern des Westlichen Balkans im Bereich Organisierter Kriminalität und Korruption sowie um die Beschreibung der Wirkung des Visumzwangs im Sinne eines Schutzes vor Organisierter Kriminalität und Korruption. Ein weiterer Aspekt der Anfrage richtet sich auf das Kosovo, das als einziges Land der Region bislang keinerlei Aussicht auf Visumerleichterung hat.

Lesen Sie hier die Kleine Anfrage zur Visumpolitik der Europäischen Union gegenüber Ländern der westlichen Balkanhalbinsel und Kampf gegen organisierte Kriminalität und Korruption:

1. Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle Lage in den Bereichen Organisierte Kriminalität und Korruption vergleichend in den Ländern Albanien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Montenegro und Serbien?

Antwort der Bundesregierung: Die vergleichende Bewertung der aktuellen Lage in den Bereichen organisierte Kriminalität und Korruption im Allgemeinen in den Ländern Albanien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien gestaltet sich mangels einheitlicher Datenasis sehr schwierig. So gibt es beispielsweise von einander abweichende Definitionen von organisierter Kriminalität, unterschiedliche Straftatbestände, eine unterschiedliche Verfolgungspraxis und Erfassung sowie unterschiedliche Veröffentlichungspraktiken hinsichtlich relevanter Strafverfolgungsdaten on den betreffenden Ländern.

Die Bundesregierung weist aber darauf hin, dass für die Beurteilung der Erfüllung der Kriterien des jeweiligen Fahrplans zur Visumliberalisierung beispielsweise die Verabschiedung Implementierung konkreter Gesetze und Maßnahmen oder die Schaffung sowie die Personalausstattung relevanter Behörden entscheidend ist. Entsprechende Bewertungen der Umsetzung dieser konkreten Zielvorhaben können dem nach den jeweiligen Expertenreisen in die betreffenden Länder erstellten Evaluierungsberichten der Europäischen Kommission entnommen werden. Für den Bereich „Korruptionsbekämpfung“ gibt es zudem in den Evaluierungsberichten der Staatengrüppe des Europarats gegen Korruption (GRECO), der alle fünf Staaten angehören, Informationen über den Stand der Bekämpfung dieser Kriminalitätsform und etwaige Empfehlungen von GRECO zur Verbesserung des Rechts und er Praxis in der Staaten.

2. Welche nachweisbar positiven Auswirkungen hat die Verweigerung der Visumbefreiung bezüglich des Einflusses von Organisierter Kriminalität aus den Ländern der westlichen Balkanhalbinsel, die bisher nicht in den Genuss der Visumbefreiung kommen, im Schengen-Gebiet?

Antw.: Die Verordnung (EU) Nr. 539/2001 sieht verschiedene Kriterien vor, die für die  Beurteilung der Aufrechterhaltung bzw. die Aufhebung der Visumpflicht für Staatsangehörige aus Drittstaaten heranzuziehen sind, wozu insbesondere die illegale Einwanderung, die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die Außenbeziehungen der Union zu dem betreffenden Drittstaaten zählen. Einen Aspekt bei der Beurteilung der öffentlichen  Ordnung und Sicherheit stellt auch das Maß an organisierter Kriminalität des betreffenden Drittstaats dar.

Aufgrund der europäischen Perspektive der Westbalkanstaaten, die in der Erklärung von Thessaloniki vom 21. Juni 2003 bekräftigt wurde, stellt die Aufhebung der Visumpflicht für Staatsangehörige dieser Länder ein politisches Ziel dar.

Zu jenem Zeitpunkt erfüllten die noch visumpflichtigen Staaten des westlichen Balkans die oben genannten Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 539/2001 nicht in ausreichendem Maße . So liegen die Länder auf vielfältig genutzten Transitwegen zwischen Europa und Asien und dienen daher für verschiedenen grenzüberschreitende kriminellen Aktivitäten als Durchgangsstaaten und Drehscheiben. Dies gilt insbesondere für den Rauschgifthandel und den Handel gestohlener Kraftfahrzeige. Auch der Bereich der Korruptionskriminalität spielt in allen betreffenden Staaten eine Rolle.

Daher hat die Europäische Kommission mit Albanien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien im Jahr 2008 Fahrpläne vereinbart, die Bedingungen aufstellen, die vor Aufhebung der Visumpflicht erfüllt sein müssen. Diese Bedingungen folgen den in der Verordnung (EU) Nr. 539/2001 aufgestellten Bereichen und definieren bestimmte Mindestanforderungen auch im Beriech des Kampfes gegen organisierte Kriminalität. Nach Erfüllung der in den Fahrplänen aufgestellten Bedingungen kann die Visumpflicht für den betreffenden Staat aufgehoben werden. Albanien sowie Bosnien und Herzegowina haben zwar bislang noch nicht alle Bedingungen des jeweiligen Fahrplans in ausreichendem Maße erfüllt, fahren jedoch in ihren Anstrengungen fort.

Die Tatsache, dass die Visumpflicht für Albanien sowie Bosnien und Herzegowina noch nicht aufhoben wurde, hat im Bereich der organisierten Kriminalität daher die positive Auswirkung, dass beide Staaten weiterhin an der Erfüllung der Vorgaben des jeweiligen Fahrplans zur Visumfreiheit arbeiten. Dies gilt insbesondere für den Bereich des Kampfs gegen organsierte Kriminalität, da die Europäische Kommission in ihrem Vorschlag vom 27. Mai 2010 neben den jeweils zwei weiteren Zielvorgaben für beide Staaten anführt, dass vor Aufhebung der Visumpflicht „der Ausbau der Strafverfolgungskapazitäten und die wirksame Umsetzung der Rechtsvorschriften zu Bekämpfung zur Korruption und organisiertem Verbrechen, unter anderem durch die Bereitstellung angemessener personeller und finanzieller Ressourcen“ gewährleistet sei müsse.

3. Wie lässt sich der Rückgang dieses Einflusses aus Mazedonien, Montenegro und Serbien seit Einführung der Visumbefreiung infolge erfolgreicher Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und Korruption durch die abschließende Umsetzung der Fahrpläne nachweisen?

Antw.: Mit Erfüllung der Bedingungen des jeweiligen Fahrplans durch die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien konnte für diese drei Staaten die Visumpflicht zum 19. Dezember 2009 aufgehoben werden, Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.

4. Wie viele Visaanträge von Bürgerinnen und Bürgern aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Montenegro und Serbien sind wegen vermuteter oder nachgewiesener Organisierter Kriminalität und Korruption in den Jahren 2007, 2008 und 2009 verweigert worden und welche Tendenzen sind dabei erkennbar?

Antw.: Die deutsche Auslandsvertretungen führen keine gesonderte Statistik, aus der sich die verschiedenen Ablehnungsgründe eines Antrags auf Erteilung eines Visums ergeben.

5. Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass so schnell wie möglich auch ein Prozess zur Erreichung der Visaliberalisierung mit dem Kosovo eingeleitet wird und wenn ja, wo und wann hat die Bundesregierung dies getan?

Antw.: Die Bundesregierung unterstützt die europäische Perspektive des Kosovos und hält an den Ratsschlussfolgerungen vom 7. und 8. Dezember 2009 fest, in denen der Rat betont, dass Kosovo ebenfalls die Perspektive einer Visaliberalisierung haben sollte, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind, und in denen der Rat die Europäische Kommission aufruft, ein strukturiertes Konzept vorzulegen, mit dem die Bürger Kosovos an die Europäische Union angenähert werden. Außerdem fordert darin der Rat die Europäische Kommission auf, die nötigen Schritte zu unternehmen, um Kosovo entsprechend der europäischen Perspektive der Region auf seinem Weg hin zu Europäischen Union zu unterstützen wobei für ihn unbeschadet der Standpunkte der Mitgliedstaaten in der Statusfrage insbesondere auch Maßnahmen zu Handels- und Visafragen wichtig sind.

Darüber hinaus wurde in der Abschlusserklärung der Westbalkan-Konferenz in Sarajewo am 2. Juni 2010, an der auch die Bundesregierung teilgenommen hat, die Perspektive einer Visaliberalisierung für alle Bürger des Westlichen Balkans – und damit auch für Bürger von Kosovo – bekräftigt, sobald die Bedingungen erfüllt sind.

Die Bundesregierung ermuntert Kosovo, die erforderlichen Reformschritte durchzuführen, und unterstützt Kosovo dabei.

Außerdem ist die Bundesregierung schon heute bemüht, Visa für Bürger von Kosovo so einfach wie möglich zu erteilen. So wird beispielsweise eine ermäßigte Visumbearbeitungsgebühr von 35 Euro erhoben.

6. Besteht bereits ein Dialog der EU-Kommission über Visaliberalisierung mit dem Kosovo, bzw. liegt hier ein Fahrplan von Seiten der Europäischen Kommission vor oder wird derzeit einer ausgearbeitet?

Antw.: Bislang besteht kein Visumdialog zwischen der Europäischen Union und Kosovo. Für den Visumdialog ist die Kommission zuständig, die die Aufnahme eines solchen Dialogs in nächster Zeit in Aussicht gestellt hat. Bisher hat die Kommission, die hierfür das Initiativrecht hat, dem Rat auch noch kein Mandat zur Verhandlung eines Visumserleichterungsabkommens vorgelegt.

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